Julian Ceglie
August 28, 2026

EEG-Novelle 2027 — was sich für neue PV-Anlagen ändert

EEG-Novelle 2027 im Kabinettsentwurf: was für neue PV-Anlagen geplant ist, warum Bestandsanlagen bleiben und was eine Inbetriebnahme 2026 sichert

Für neue Photovoltaikanlagen soll es die feste Einspeisevergütung künftig nicht mehr geben — das sieht der Kabinettsentwurf zur EEG-Novelle vom 29. Juli 2026 vor. An ihre Stelle träte eine befristete Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate. Wer seine Anlage noch 2026 in Betrieb nimmt, erhält dagegen die heute geltenden Sätze — bei Teileinspeisung bis 10 kWp sind das 7,70 ct/kWh — und zwar für 20 Jahre. Dieser Unterschied in der Laufzeit ist der eigentliche Kern der Novelle, nicht die Differenz in der Cent-Zahl.

Dieser Beitrag ordnet ein, was heute gilt, was der Entwurf im Einzelnen vorsieht, wen er betreffen würde und wen ausdrücklich nicht, wie der weitere Gesetzgebungsweg aussieht — und was daraus für die Frage folgt, jetzt zu bauen oder abzuwarten. Wir rechnen mit den Sätzen, die tatsächlich in Kraft sind, und kennzeichnen jede Aussage zur Novelle als das, was sie ist: ein Entwurf.

Hinweis zum Stand: Alle Angaben zur EEG-Novelle beruhen auf dem Kabinettsentwurf der Bundesregierung vom 29. Juli 2026. Der Bundestag berät ab September 2026, die Befassung des Bundesrats steht aus. Geltendes Recht ist der Entwurf nicht. Sätze, Fristen und Schwellen können sich im parlamentarischen Verfahren ändern, einzelne Regelungen können ganz entfallen. Dieser Artikel bildet den Stand vom 21. August 2026 ab und ersetzt keine Rechtsberatung.

Was heute gilt — und wie lange Sie sich diese Sätze sichern

Seit dem 1. August 2026 gelten für neu in Betrieb genommene Anlagen diese Vergütungssätze:

  • Teileinspeisung bis 10 kWp: 7,70 ct/kWh
  • Teileinspeisung 10 bis 40 kWp: 6,66 ct/kWh für den Leistungsanteil oberhalb von 10 kWp
  • Volleinspeisung bis 10 kWp: 12,22 ct/kWh
  • Volleinspeisung 10 bis 40 kWp: 10,24 ct/kWh

Diese Sätze sinken halbjährlich um ein Prozent. Die nächste Absenkung ist für den 1. Februar 2027 vorgesehen. Ein Prozent klingt nach wenig, und das ist es auch: Der Unterschied zwischen einer Inbetriebnahme im Dezember und einer im Februar liegt bei einer Anlage bis 10 kWp im Bereich weniger Cent pro hundert eingespeiste Kilowattstunden. Wer wegen der Degression hetzt, hetzt aus dem falschen Grund.

Entscheidend ist etwas anderes: Der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt, ist für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 Kalenderjahre festgeschrieben. Er wird nicht nachträglich gekürzt, wenn sich das EEG ändert. Diese Zusage ist der Grund, warum das Datum der Inbetriebnahme in der Diskussion um die Novelle so eine große Rolle spielt — und warum es sich lohnt, den Unterschied zwischen Vertragsabschluss, Montage und tatsächlicher Inbetriebnahme genau zu kennen. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme, nicht das Datum, an dem Sie unterschrieben haben. Die aktuellen Sätze, ihre Systematik und die geltenden Fristen haben wir im Detail in unserem Beitrag zur Einspeisevergütung mit aktuellen Sätzen und Fristen aufbereitet.

Was der Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 — der Bundestag berät ab September, geltendes Recht ist er noch nicht — sollen für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 neu in Betrieb gehen, folgende Regelungen greifen:

  • Die feste Einspeisevergütung entfällt für Neuanlagen. Das über 20 Jahre garantierte Vergütungsmodell in seiner bisherigen Form wäre für Neuanlagen damit beendet.
  • Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh, begrenzt auf höchstens 36 Monate. Sie tritt an die Stelle der festen Vergütung — als zeitlich befristete Anschubhilfe, nicht als Dauerzusage.
  • Direktvermarktungsbonus von 1,50 ct/kWh für höchstens 48 Monate für Anlagen unter 25 kW. Er soll Betreiber kleiner Anlagen in die Direktvermarktung führen.
  • Einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh. Der anzulegende Wert ist die Rechengröße, an der sich die Marktprämie in der Direktvermarktung bemisst: Liegt der Marktwert des Solarstroms darunter, gleicht die Prämie die Differenz aus. Bisher ist dieser Wert nach Segmenten gestaffelt, der Entwurf vereinheitlicht ihn.
  • Begrenzung der Einspeiseleistung auf 50 Prozent für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW — und zwar dauerhaft, nicht befristet.
  • Stufenweise Einführung nach Anlagengröße: 2027 Anlagen unter 50 kW, 2028 Anlagen unter 25 kW, 2029 Anlagen unter 7 kW.

Jeder dieser Punkte steht unter demselben Vorbehalt: Es handelt sich um einen Regierungsentwurf. Er beschreibt, was die Bundesregierung will, nicht, was gilt. Die formalen Zuständigkeiten und den Verfahrensstand können Sie bei den beteiligten Stellen selbst nachvollziehen, etwa beim Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder bei der Bundesnetzagentur.

Übergangszahlung oder feste Vergütung — der Unterschied liegt in der Laufzeit

In der öffentlichen Diskussion wird meist die Höhe verglichen: 7,70 ct/kWh heute gegen 5,2 ct/kWh geplant. Das ist die kleinere Hälfte der Wahrheit. Die größere ist die Dauer. Die heutige Vergütung läuft 20 Jahre. Die geplante Übergangszahlung läuft nach dem Entwurf höchstens 36 Monate — drei Jahre. Danach gäbe es für den eingespeisten Strom keine gesetzlich zugesicherte Zahlung mehr, sondern das, was der Markt über die Direktvermarktung hergibt, abgesichert allenfalls über den anzulegenden Wert.

MerkmalHeute geltendes Recht (Inbetriebnahme 2026)Kabinettsentwurf, geplant ab 01.01.2027 (noch nicht in Kraft)VergütungsartFeste Einspeisevergütung nach EEG, gesetzlich zugesichertBefristete Übergangszahlung, ergänzt um Direktvermarktung mit einheitlichem anzulegendem WertHöhe bei Teileinspeisung7,70ct/kWh bis 10kWp · 6,66ct/kWh von 10 bis 40kWp5,2ct/kWh Übergangszahlung, zusätzlich 1,50ct/kWh Direktvermarktungsbonus für Anlagen unter 25kWHöhe bei Volleinspeisung12,22ct/kWh bis 10kWp · 10,24ct/kWh von 10 bis 40kWpFeste Vergütung entfällt für Neuanlagen; maßgeblich wäre der einheitliche anzulegende Wert von 6,2ct/kWhLaufzeitInbetriebnahmejahr plus 20 KalenderjahreÜbergangszahlung höchstens 36 Monate, Direktvermarktungsbonus höchstens 48 MonateEinspeisegrenzeKeine generelle Begrenzung der Einspeiseleistung für GebäudeanlagenEinspeiseleistung neuer Gebäudeanlagen unter 100kW dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenztBetroffene AnlagenAlle Anlagen, die bis zum 31.12.2026 in Betrieb gehenNeuanlagen ab Inkrafttreten, gestaffelt: 2027 unter 50kW, 2028 unter 25kW, 2029 unter 7kWBestandsanlagenUnverändert im laufenden VergütungszeitraumNach dem Entwurf ausdrücklich nicht betroffen

Ein Rechenbeispiel — ausdrücklich als Beispiel zu verstehen, mit einer angenommenen Einspeisemenge von 3.000 kWh im Jahr aus einer Anlage bis 10 kWp mit Teileinspeisung: Nach heutigem Recht ergeben 3.000 kWh zu 7,70 ct/kWh rund 231 Euro Einspeiseerlös pro Jahr. Über die gesamte Vergütungsdauer von 20 Jahren sind das nominal rund 4.620 Euro, ohne Preisrisiko. Nach dem Entwurf ergäben 5,2 ct/kWh Übergangszahlung plus 1,50 ct/kWh Direktvermarktungsbonus zusammen 6,70 ct/kWh, also rund 201 Euro im Jahr — allerdings nur, solange beide Bestandteile laufen. Nach 36 Monaten entfiele die Übergangszahlung, nach 48 Monaten auch der Bonus. In den Jahren fünf bis zwanzig hinge der Einspeiseerlös am Marktwert des Solarstroms. Die Differenz zwischen beiden Modellen liegt im Beispiel also nicht bei 30 Euro im Jahr, sondern in siebzehn Jahren ohne zugesicherten Preis.

Das verschiebt die Wirtschaftlichkeit einer Anlage weiter dorthin, wo sie ohnehin schon liegt: zum Eigenverbrauch. Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart den vollen Bezugspreis und ist damit ein Vielfaches wert gegenüber jeder Form der Einspeisevergütung — heute wie nach dem Entwurf. Wie stark ein Speicher diesen Anteil hebt und ab wann er sich rechnet, behandeln wir gesondert im Beitrag Stromspeicher: wann sich die Batterie 2026 rechnet.

Das 50-Prozent-Limit begrenzt die Leistung, nicht den Jahresertrag

Diese Regelung wird derzeit am häufigsten falsch wiedergegeben, deshalb sehr genau: Nach dem Entwurf soll für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW die Einspeiseleistung dauerhaft auf 50 Prozent der installierten Leistung begrenzt werden. Gedeckelt würde die Leistung in Kilowatt, mit der Ihre Anlage in einem Moment ins Netz einspeisen darf — nicht die Strommenge, die Sie im Jahr einspeisen. Es ist ausdrücklich falsch, daraus abzuleiten, die Hälfte des erzeugten Stroms ginge verloren.

Der Grund: Eine PV-Anlage erreicht ihre Nennleistung nur in wenigen Stunden des Jahres, an klaren Tagen um die Mittagszeit. In allen anderen Stunden liegt die Momentanleistung ohnehin unter der Kappungsgrenze, und die Einspeisung bleibt unberührt. Betroffen wären die Erzeugungsspitzen — genau die Stunden, in denen Solarstrom im Netz am wenigsten wert ist. Wie stark sich das im Einzelfall auswirkt, hängt von Ausrichtung, Neigung, Auslegung und Verbrauchsprofil ab. Bei einer Anlage, deren Erzeugungsspitze durch Ost-West-Ausrichtung ohnehin flacher ausfällt, fällt die Kappung anders aus als bei einer reinen Südanlage.

Praktisch ließe sich eine solche Grenze auf mehreren Wegen einhalten: durch Abregelung am Wechselrichter, durch Verlagerung von Verbrauch in die Mittagsstunden — Wärmepumpe, Wallbox, Warmwasser — oder durch einen Speicher, der die Spitze aufnimmt, statt sie zu verwerfen. Für die Planung heißt das: Eine Anlage, die von vornherein auf hohen Eigenverbrauch ausgelegt ist, verliert am wenigsten.

Die Stufen 2027, 2028 und 2029 — und die Rolle des intelligenten Messsystems

Der Entwurf führt die Neuregelung nicht für alle Anlagengrößen gleichzeitig ein, sondern in Stufen. Vorgesehen ist: 2027 Anlagen unter 50 kW, 2028 Anlagen unter 25 kW, 2029 Anlagen unter 7 kW. Die Schwelle wandert also von Jahr zu Jahr nach unten, bis auch die kleinen Dachanlagen im Eigenheim erfasst sind.

Dahinter steht ein technischer Zusammenhang. Direktvermarktung und eine Begrenzung der Einspeiseleistung setzen voraus, dass eine Anlage viertelstundengenau gemessen und fernwirktechnisch angesprochen werden kann. Das leistet ein intelligentes Messsystem — ein Smart Meter mit Steuerbox, nicht die schlichte digitale Stromzählertafel. Die Stufung nach Anlagengröße folgt dem Tempo, in dem diese Geräte verbaut werden können. Welche Schwelle am Ende in welchem Jahr im Gesetz steht und wie die Pflichten zur Messung und Steuerbarkeit genau ausgestaltet werden, gehört zu den Punkten, die im parlamentarischen Verfahren erfahrungsgemäß noch bewegt werden. Belastbare Zahlen dazu nennen wir hier bewusst erst, wenn der Gesetzestext steht. Was Direktvermarktung im Alltag bedeutet — Vertrag, Messkonzept, Abrechnung —, erklären wir im Beitrag zur Direktvermarktung von Solarstrom.

Wer betroffen wäre — und wer ausdrücklich nicht

Betroffen wären nach dem Entwurf ausschließlich Neuanlagen, also Anlagen, die nach Inkrafttreten der Neuregelung erstmals in Betrieb genommen werden. Für sie gälte das neue Modell aus Übergangszahlung, Direktvermarktung und Einspeisegrenze in der jeweiligen Stufe.

Bestandsanlagen bleiben unberührt. Wer seine Anlage heute betreibt oder sie noch 2026 in Betrieb nimmt, behält den Vergütungssatz, der bei Inbetriebnahme galt, für die volle Dauer des Vergütungszeitraums. Es ist im Entwurf weder ein rückwirkender Eingriff in laufende Vergütungen vorgesehen noch eine nachträgliche Kappung der Einspeiseleistung bestehender Anlagen. Diese Klarstellung ist wichtig, weil derzeit oft die Sorge mitschwingt, eine vorhandene Anlage könne betroffen sein. Nach dem vorliegenden Entwurf ist sie es nicht.

Ein Sonderfall verdient Aufmerksamkeit: Erweiterungen bestehender Anlagen. Ob ein zusätzliches Modulfeld als eigenständige Neuanlage gilt oder in den Bestand hineinwächst, hängt von der konkreten Ausgestaltung ab — Zählerkonzept, Anmeldezeitpunkt, Leistungsgrenzen. Wer eine Erweiterung plant, sollte das vor der Beauftragung klären lassen, nicht danach. Für gewerbliche Betreiber mit größeren Dachflächen kommt die Frage des Netzanschlusses hinzu, die ebenfalls früh zu klären ist.

Wie es gesetzgeberisch weitergeht — und was sich noch ändern kann

Der Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 ist der Beschluss der Bundesregierung über einen Gesetzentwurf. Er markiert den Beginn des parlamentarischen Verfahrens, nicht dessen Ende. Ab September 2026 berät der Bundestag: erste Lesung, Ausschussberatungen mit Anhörung von Sachverständigen und Verbänden, dann zweite und dritte Lesung. Anschließend befasst sich der Bundesrat. Erst danach folgen Ausfertigung und Verkündung, und erst dann gibt es ein Datum, ab dem etwas gilt.

In genau diesen Ausschussberatungen werden Energiegesetze regelmäßig verändert. Sätze werden angehoben oder abgesenkt, Fristen verlängert, Schwellen verschoben, Übergangsregelungen eingezogen. Es ist deshalb sachlich falsch, heute zu sagen, ab 2027 gelte dies oder jenes. Möglich ist, dass der Entwurf im Kern bestehen bleibt. Möglich ist ebenso, dass die Übergangszahlung länger läuft, das 50-Prozent-Limit anders ausgestaltet wird oder die Stufen sich verschieben. Wer Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt sagt, er wisse, wie das Gesetz am Ende aussieht, weiß es nicht.

Jetzt bauen oder abwarten — eine ehrliche Einordnung

Die ehrliche Antwort besteht aus zwei Sätzen. Wer 2026 in Betrieb geht, sichert sich die Konditionen von 2026 für 20 Jahre. Wer wartet, wettet darauf, dass der Bundestag den Entwurf entschärft. Beides sind legitime Entscheidungen, aber es sind unterschiedliche Risiken.

Für die Entscheidung, jetzt zu bauen, spricht die Planbarkeit: ein bekannter Vergütungssatz über 20 Jahre, keine Einspeisegrenze, keine Abhängigkeit vom Ausgang eines Gesetzgebungsverfahrens. Wer ohnehin in den nächsten Monaten bauen wollte, hat wenig Grund, das nach hinten zu schieben. Zu bedenken ist die Vorlaufzeit: Zwischen Beauftragung, Netzanschlussanmeldung beim Netzbetreiber, Montage und tatsächlicher Inbetriebnahme liegen mehrere Schritte, von denen nicht alle in der Hand des Installateurs liegen. Maßgeblich für den Vergütungssatz ist die Inbetriebnahme. Die Bearbeitungszeiten der Netzbetreiber unterscheiden sich regional deutlich, auch zwischen Mainz, dem übrigen Rhein-Main-Gebiet und Rheinhessen. Wer den Jahreswechsel als Grenze im Blick hat, sollte den Anmeldeweg deshalb früh anstoßen und sich den geplanten Ablauf schriftlich geben lassen.

Gegen Hektik spricht: Eine schlecht geplante Anlage bleibt zwanzig Jahre schlecht geplant. Eine falsch dimensionierte Anlage, ein ungeeigneter Wechselrichter, eine ignorierte Verschattung oder ein Dach, das in fünf Jahren ohnehin saniert werden muss, kosten mehr als jede Vergütungsdifferenz. Die teuren Fehler entstehen fast immer unter Zeitdruck: eine zu knappe Dachbegehung, ungeprüfte Verschattung, ein Angebot ohne belastbare Ertragsberechnung. Wer erst grob wissen möchte, welche Anlagengröße auf sein Dach passt und was sie mit den heutigen Sätzen einbringt, kann das mit unserem Solar-Rechner in wenigen Minuten überschlagen.

Für Unternehmen stellt sich die Frage etwas anders. Bei gewerblichen Dachanlagen entscheidet der Eigenverbrauch die Rechnung noch deutlicher als im Eigenheim, weil Lastprofil und Erzeugungsprofil häufig gut zusammenpassen. Die Einspeisung ist dort ohnehin eher der Rest als der Kern der Wirtschaftlichkeit — was den Wegfall der festen Vergütung relativiert, das 50-Prozent-Limit aber zu einem Planungsthema macht. Die betriebswirtschaftliche Seite behandeln wir im Beitrag Photovoltaik für Unternehmen.

Häufige Fragen

Ändert sich etwas an meiner bestehenden Anlage?

Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 nicht. Bestandsanlagen bleiben unberührt: Der bei Inbetriebnahme geltende Vergütungssatz läuft für das Inbetriebnahmejahr und die folgenden 20 Kalenderjahre weiter, und eine nachträgliche Begrenzung der Einspeiseleistung ist für bestehende Gebäudeanlagen nicht vorgesehen. Sie müssen wegen der Novelle nichts umrüsten und nichts beantragen.

Was gilt, wenn meine Anlage erst Anfang 2027 ans Netz geht?

Das lässt sich seriös noch nicht beantworten, weil das Gesetz nicht beschlossen ist. Kommt der Entwurf unverändert durch Bundestag und Bundesrat, fiele eine Anlage der ersten Stufe unter das neue Modell: Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate, Direktvermarktungsbonus von 1,50 ct/kWh für höchstens 48 Monate bei Anlagen unter 25 kW, dazu die Begrenzung der Einspeiseleistung. Wird der Entwurf im Verfahren geändert, gilt das Geänderte. Wenn der Vergütungssatz für Sie ausschlaggebend ist, ist die Inbetriebnahme im Jahr 2026 der einzige Weg, sich Gewissheit zu verschaffen.

Verliere ich durch das 50-Prozent-Limit die Hälfte meines Stroms?

Nein. Begrenzt würde nach dem Entwurf die Einspeiseleistung in Kilowatt, nicht die eingespeiste Jahresmenge in Kilowattstunden. Betroffen wären nur die wenigen Stunden im Jahr, in denen Ihre Anlage nahe an ihrer Nennleistung arbeitet. Wie viel Ertrag im Einzelfall tatsächlich gekappt würde, hängt von Ausrichtung, Auslegung, Verbrauchsverhalten und einem eventuellen Speicher ab — pauschale Prozentangaben dazu sind unseriös, solange die Regelung nicht steht.

Lohnt sich Photovoltaik ohne feste Einspeisevergütung überhaupt noch?

Die Rechnung verschiebt sich, sie kippt aber nicht. Schon heute trägt der Eigenverbrauch den größten Teil des wirtschaftlichen Nutzens, weil jede selbst genutzte Kilowattstunde den vollen Bezugspreis ersetzt und damit ein Mehrfaches der Einspeisevergütung wert ist. Fiele die feste Vergütung für Neuanlagen weg, würde dieser Effekt noch dominanter — mit der Folge, dass Auslegung, Verbrauchsverhalten, Speicher und die Kopplung mit Wärmepumpe oder Wallbox über die Wirtschaftlichkeit entscheiden. Wer darauf setzt, möglichst wenig Strom zuzukaufen, ist von den geplanten Änderungen am wenigsten von den geplanten Änderungen betroffen.

Better Energy plant und baut Photovoltaikanlagen deutschlandweit, mit Sitz in Mainz und einem Schwerpunkt in Rhein-Main und Rheinhessen. Aus 582 umgesetzten Projekten wissen wir, wie eng der Zeitplan zwischen Angebot, Netzanschlussanmeldung und Inbetriebnahme in der Praxis wird — und dass diese Kette der eigentliche Engpass ist, wenn ein Stichtag im Raum steht. Ein Beispiel für ein Projekt in dieser Größenordnung ist unsere 46,8 kWp-Anlage in Bad Kreuznach mit 108 Modulen; verbaut werden bei uns Komponenten von Huawei, Fronius, SMA und Trina Solar.

Wenn Sie wissen möchten, was auf Ihrem Dach möglich ist und welcher Zeitplan realistisch bleibt, sprechen Sie mit uns — sachlich, mit den Sätzen, die heute gelten, und ohne Prognosen über ein Gesetz, das noch nicht beschlossen ist. Den direkten Weg finden Sie über unsere Kontaktseite.

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