Einspeisevergütung 2026 — aktuelle Sätze und Fristen
Für jede Kilowattstunde Solarstrom, die Sie ins öffentliche Netz abgeben, zahlt Ihnen der Netzbetreiber eine gesetzlich festgelegte Vergütung. Seit dem 1. August 2026 sind das bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für Anlagen bis 10 kWp und 6,66 ct/kWh für den Leistungsanteil zwischen 10 und 40 kWp, bei Volleinspeisung 12,22 ct/kWh beziehungsweise 10,24 ct/kWh. Maßgeblich ist immer der Satz, der am Tag der Inbetriebnahme gilt — er bleibt danach 20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres unverändert, gleich wie sich die Sätze für später gebaute Anlagen entwickeln.
Dieser Beitrag ist als Nachschlagewerk gedacht: Er erklärt, wer die Vergütung zahlt und woraus sie sich ergibt, was Teileinspeisung von Volleinspeisung unterscheidet, wie die halbjährliche Degression funktioniert, welche Anmeldefristen gelten und was nach Ablauf der zwanzig Jahre passiert. Eine Beispielrechnung zeigt außerdem, warum bei den heutigen Sätzen der selbst genutzte Strom wirtschaftlich schwerer wiegt als der eingespeiste — das ist die zentrale Rechnung hinter jeder Anlagenauslegung.
Was die Einspeisevergütung ist und wer sie auszahlt
Die Einspeisevergütung ist kein Vertragsangebot, sondern ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz. Sie schließen dafür keinen Vertrag ab und verhandeln nichts. Sobald Ihre Anlage ordnungsgemäß angeschlossen und registriert ist, entsteht der Anspruch automatisch.
Schuldner ist der Netzbetreiber, nicht Ihr Stromlieferant. Das verwechseln viele Betreiber: Der Anbieter, von dem Sie Strom beziehen, hat mit der Vergütung nichts zu tun. Zuständig ist der Verteilnetzbetreiber, an dessen Netz Ihr Hausanschluss hängt — im Raum Mainz, Rheinhessen und im übrigen Rhein-Main-Gebiet je nach Ortsnetz ein anderes Unternehmen. Dieser Netzbetreiber tauscht auch Ihren Zähler gegen einen Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst.
Abgerechnet wird in aller Regel einmal jährlich auf Basis des abgelesenen Einspeisezählerstands, viele Netzbetreiber zahlen unterjährig monatliche oder quartalsweise Abschläge. Ob auf die Vergütung Umsatzsteuer anfällt, hängt davon ab, ob Sie die Kleinunternehmerregelung nutzen; für die Anschaffung der Anlage selbst gilt seit einigen Jahren der Nullsteuersatz, was im Beitrag zum Nullsteuersatz für Photovoltaik im Detail steht. Die jeweils gültigen Fördersätze veröffentlicht die Bundesnetzagentur.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung — was der Unterschied praktisch bedeutet
Teileinspeisung heißt: Ihre Anlage versorgt zuerst den eigenen Verbrauch im Haus, und nur der Überschuss geht ins Netz. Das ist bei Wohngebäuden der Normalfall und die Voreinstellung, wenn Sie nichts anderes anmelden. Vergütet wird ausschließlich die tatsächlich eingespeiste Menge.
Volleinspeisung heißt: Die gesamte Erzeugung wird ins Netz abgegeben, Eigenverbrauch aus dieser Anlage findet nicht statt. Ihren Haushaltsstrom kaufen Sie weiterhin vollständig beim Versorger. Dafür ist der Vergütungssatz deutlich höher — bei bis zu 10 kWp 12,22 ct/kWh statt 7,70 ct/kWh.
Die Wahl ist an eine Formalie geknüpft, die häufig übersehen wird: Die Volleinspeisung müssen Sie dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen. Ohne diese Mitteilung erhalten Sie den niedrigeren Teileinspeisungssatz, und zwar rückwirkend nicht korrigierbar. Ein Wechsel für ein Folgejahr ist möglich, muss dem Netzbetreiber aber jeweils vor dem 1. Dezember des laufenden Jahres angezeigt werden. Eine Hinweispflicht des Netzbetreibers auf diese Option besteht nicht — wer nicht fragt, bekommt die Standardvariante.
Wann welches Modell sinnvoll ist, entscheidet der Eigenverbrauch, nicht die Dachgröße:
- Teileinspeisung passt überall dort, wo nennenswert Strom im Gebäude verbraucht wird — also bei praktisch jedem bewohnten Einfamilienhaus und bei Gewerbebetrieben mit Tagesverbrauch. Solange Ihr Bezugspreis über dem Volleinspeisungssatz liegt, ist jede selbst genutzte Kilowattstunde mehr wert als jede eingespeiste.
- Volleinspeisung kann sich lohnen, wenn dem Dach kein relevanter Verbrauch gegenübersteht: ungenutzte Hallen, Scheunen, Ferienobjekte, saisonal stillstehende Betriebe oder eine große Dachfläche, deren Erzeugung der Betrieb ohnehin nicht aufnehmen kann.
- Auch die Aufteilung ist zulässig: ein Anlagenteil in Teileinspeisung für den Eigenbedarf, ein zweiter mit eigener Messung in Volleinspeisung. Das erhöht den Aufwand für Messkonzept und Zählertechnik und rechnet sich erst ab einer gewissen Größe.
Die aktuellen Vergütungssätze seit dem 1. August 2026
Die folgenden Sätze gelten für Anlagen, die seit dem 1. August 2026 in Betrieb genommen werden. Bei Anlagen über 10 kWp wird anteilig vergütet: Der Leistungsanteil bis 10 kWp erhält den höheren Satz, der Anteil darüber den niedrigeren. Es gibt also keinen Sprung, bei dem eine 10,5-kWp-Anlage insgesamt schlechter dastünde als eine 9,9-kWp-Anlage.
LeistungsklasseTeileinspeisungVolleinspeisungbis 10kWp7,70ct/kWh12,22ct/kWhLeistungsanteil über 10 bis 40kWp6,66ct/kWh10,24ct/kWh
Für eine 20-kWp-Anlage in Teileinspeisung ergibt sich daraus ein Mischsatz: 10 kWp zu 7,70 ct/kWh und 10 kWp zu 6,66 ct/kWh, gewichtet also 7,18 ct/kWh auf die gesamte eingespeiste Menge. Wer eine Wirtschaftlichkeitsrechnung prüft, sollte genau diesen Mischsatz im Angebot wiederfinden — steht dort für eine 20-kWp-Anlage pauschal 7,70 ct/kWh, ist die Rechnung zu optimistisch.
Degression und Inbetriebnahmedatum: warum ein Datum zwanzig Jahre festlegt
Die Sätze für Neuanlagen sinken halbjährlich um ein Prozent. Die nächste Absenkung erfolgt zum 1. Februar 2027. Diese Degression betrifft ausschließlich Anlagen, die nach dem jeweiligen Stichtag ans Netz gehen. Ihre eigene Anlage ist davon nie betroffen — der einmal zugewiesene Satz bleibt über die gesamte Laufzeit konstant. Er steigt nicht mit der Inflation und sinkt nicht mit späteren Kürzungen.
Praktisch bedeutet das zweierlei. Erstens: Panikkäufe vor einem Degressionsstichtag sind bei den heutigen Sätzen kaum begründbar. Ein Prozent von 7,70 ct/kWh ist weniger als ein Zehntel Cent je Kilowattstunde und macht bei einer typischen Einfamilienhausanlage einen niedrigen zweistelligen Eurobetrag pro Jahr aus. Zweitens: Das Inbetriebnahmedatum ist trotzdem der wichtigste Termin des ganzen Projekts, weil es die Rechtslage festschreibt, unter der Ihre Anlage zwei Jahrzehnte betrieben wird — und diese Rechtslage steht derzeit zur Änderung an.
Als Inbetriebnahme gilt die erstmalige Inbetriebsetzung nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft, also der Moment, in dem die Anlage bestimmungsgemäß Strom erzeugt. Nicht maßgeblich sind das Bestell- oder Rechnungsdatum, der Tag der Montage oder der spätere Zählertausch durch den Netzbetreiber. Dokumentieren Sie diesen Tag mit Inbetriebnahmeprotokoll und Zählerständen.
Die Formulierung „20 Jahre zuzüglich des Inbetriebnahmejahres" heißt konkret: Das Restjahr der Inbetriebnahme zählt nicht mit, die zwanzig Jahre beginnen erst am 1. Januar danach. Eine Anlage, die am 15. März 2026 in Betrieb geht, wird also von März bis Dezember 2026 vergütet und anschließend die vollen Kalenderjahre 2027 bis 2046 — der Anspruch endet am 31. Dezember 2046. Je früher im Jahr die Inbetriebnahme liegt, desto länger die tatsächliche Förderdauer; im Extremfall sind es fast 21 Jahre.
Beispielrechnung: Vergütung gegen den Wert des selbst genutzten Stroms
Die folgende Rechnung ist ein Beispiel mit gerundeten Annahmen und ersetzt keine Auslegung. Die Vergütungssätze sind die oben genannten und damit belastbar, alle übrigen Werte sind Annahmen, die Ihr Verbrauchsprofil, Ihr Stromtarif und Ihre Dachsituation verschieben.
Angenommen: eine Anlage mit 10 kWp auf einem Einfamilienhaus im Rhein-Main-Gebiet, ohne Speicher. Als spezifischer Jahresertrag werden 1.000 kWh je kWp angesetzt, was für Standorte in dieser Region eine übliche Größenordnung ist; belastbare Ertragsdaten für Deutschland veröffentlicht das Fraunhofer ISE. Der Eigenverbrauchsanteil wird ohne Speicher mit 30 Prozent angenommen. Für den Strombezug wird als reine Beispielannahme ein Preis von 35 ct/kWh unterstellt — Ihr tatsächlicher Tarif kann deutlich darüber oder darunter liegen und ist die Zahl, die Sie für Ihre eigene Rechnung einsetzen müssen.
PositionMengeAnsatzWert pro JahrJahresertrag gesamt10.000kWhBeispielannahme—eingespeist (70%)7.000kWh7,70ct/kWh539Euroselbst genutzt (30%)3.000kWh35ct/kWh (Annahme)1.050EuroSumme10.000kWh—1.589Euro
Das Ergebnis ist der Kern der ganzen Sache: 30 Prozent der Erzeugung tragen rund zwei Drittel des wirtschaftlichen Nutzens. Die selbst genutzte Kilowattstunde ist unter diesen Annahmen mehr als das Vierfache der eingespeisten wert, weil Sie nicht die Vergütung erhalten, sondern den vollen Bezugspreis sparen — samt Netzentgelten, Abgaben und Steuern, die im Arbeitspreis stecken.
Die Gegenprobe mit Volleinspeisung: 10.000 kWh zu 12,22 ct/kWh ergeben 1.222 Euro im Jahr. Trotz des deutlich höheren Satzes liegt die Volleinspeisung in diesem Beispiel rund 370 Euro unter der Teileinspeisung — und der Abstand wächst mit jedem Prozentpunkt Eigenverbrauch und mit jedem Cent Strompreis. Wie weit sich der Eigenverbrauchsanteil mit einer Batterie sinnvoll steigern lässt und ab wann sich das rechnet, behandelt der Beitrag zum Stromspeicher.
Anmeldung beim Netzbetreiber und im Marktstammdatenregister
Die Vergütung setzt zwei getrennte Anmeldungen voraus. Beide haben Fristen, und beide haben Konsequenzen, wenn sie versäumt werden.
Vor der Installation: Anmeldung beim Netzbetreiber. Das Netzanschlussbegehren stellt üblicherweise Ihr eingetragener Elektrofachbetrieb. Der Netzbetreiber prüft, ob und an welchem Punkt die Anlage angeschlossen werden darf, und bestätigt den Anschluss. Wird erst nach der Montage angemeldet, verzögert sich die Inbetriebnahme im Zweifel um Wochen, weil Zählertausch und Freigabe hinten anstehen. Bei größeren gewerblichen Anlagen ist dieser Schritt der häufigste Zeitfresser im gesamten Projekt; die Besonderheiten dort beschreibt der Beitrag zum Netzanschluss gewerblicher PV-Anlagen.
Nach der Inbetriebnahme: Registrierung im Marktstammdatenregister. Hier gilt eine harte Frist von einem Monat ab Inbetriebnahme. Die Pflicht trifft den Anlagenbetreiber persönlich, nicht den Installateur — auch wenn viele Fachbetriebe die Eintragung als Service übernehmen, bleibt die Verantwortung bei Ihnen. Die Registrierung erfolgt online im Register der Bundesnetzagentur.
Wird diese Frist versäumt, entfällt der Vergütungsanspruch für die Dauer des Verstoßes. Der Netzbetreiber darf Zahlungen zurückhalten, bis die Registrierung nachgewiesen ist, und zusätzlich kann ein Bußgeld nach dem Energiewirtschaftsgesetz verhängt werden. Die Registrierung lässt sich jederzeit nachholen und sollte es auch sofort — die für den nicht registrierten Zeitraum entgangene Vergütung ist damit aber in der Regel nicht zurückzuholen.
Meldepflichtig sind auch spätere Änderungen, jeweils binnen eines Monats: die Nachrüstung eines Speichers, eine Erweiterung der Anlage, der Austausch des Wechselrichters mit abweichender Leistung, ein Betreiberwechsel nach Hausverkauf und die endgültige Stilllegung. Gerade der Betreiberwechsel wird beim Immobilienverkauf regelmäßig vergessen und fällt erst auf, wenn die Vergütung an den falschen Empfänger läuft.
Was nach den zwanzig Jahren passiert
Mit dem Ende des Vergütungszeitraums endet die Förderung, nicht die Anlage. Module verlieren über zwei Jahrzehnte typischerweise nur einen begrenzten Teil ihrer Leistung, und der Weiterbetrieb ist der Normalfall. Zu klären ist dann, was mit dem Strom geschieht. Drei Wege stehen offen.
Weiterbetrieb mit Anschlussvergütung. Für ausgeförderte Anlagen bis 100 kW gibt es eine gesetzliche Auffangregelung: Der eingespeiste Strom wird mit dem Jahresmarktwert Solar abzüglich einer Vermarktungspauschale vergütet, die sich bei einem intelligenten Messsystem halbiert. Diese Regelung wurde mit dem Solarpaket I bis Ende 2032 verlängert. Die Beträge liegen deutlich unter den Sätzen für Neuanlagen und schwanken mit dem Börsenpreis. Einen Überblick über die Optionen für sogenannte Ü20-Anlagen gibt die Verbraucherzentrale.
Umstellung auf Eigenverbrauch. Wer bisher voll eingespeist hat, kann nach Ablauf der Förderung auf Eigenverbrauch umstellen. Technisch ist das meist eine Anpassung im Zählerschrank und gilt ausdrücklich nicht als neue Inbetriebnahme. Bei einer abgeschriebenen Anlage ist das in aller Regel die wirtschaftlich beste Variante, weil derselbe Hebel greift wie in der Beispielrechnung oben: gesparter Bezugspreis statt Vergütung.
Direktvermarktung. Der Strom wird über einen Dienstleister an der Börse vermarktet. Für kleine Ü20-Anlagen ist das eine Option, deren Erlöse und Kosten man im Einzelfall gegenrechnen muss; Grundlagen und Voraussetzungen stehen im Beitrag zur Direktvermarktung von Solarstrom.
Für eine Anlage, die heute in Betrieb geht, endet die Förderung Mitte der 2040er Jahre. Welche Anschlussregelung dann gilt, ist offen — die heutige Auffangregelung ist bis 2032 befristet. Seriös planbar sind die zwanzig geförderten Jahre; alles danach ist eine Zusatzoption, die keine Investitionsentscheidung tragen sollte.
Was die geplante EEG-Novelle für die Vergütung bedeuten könnte
Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 — der Bundestag berät ab September 2026, die Befassung des Bundesrats steht aus, geltendes Recht ist er noch nicht — soll die Förderung für Neuanlagen ab dem 1. Januar 2027 umgebaut werden. Vorgesehen sind unter anderem der Wegfall der festen Einspeisevergütung für Neuanlagen, stattdessen eine Übergangszahlung von 5,2 ct/kWh für höchstens 36 Monate, ein Direktvermarktungsbonus von 1,50 ct/kWh für höchstens 48 Monate bei Anlagen unter 25 kW sowie ein einheitlicher anzulegender Wert von 6,2 ct/kWh.
Hinzu kommen soll ein dauerhaftes Einspeiseleistungslimit von 50 Prozent für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW, gestaffelt nach Inbetriebnahmejahr: 2027 für Anlagen unter 50 kW, 2028 unter 25 kW, 2029 unter 7 kW. Begrenzt würde dabei die maximal ins Netz abgegebene Leistung in Kilowatt, nicht der Jahresertrag — die Anlage dürfte weiter voll erzeugen, nur die Einspeisespitze wäre gedeckelt, und was Sie selbst verbrauchen oder speichern, bleibt unberührt.
Bestandsanlagen bleiben nach dem Entwurf unberührt. Wer heute in Betrieb geht, behält die oben genannten Sätze über die volle Laufzeit. Was im Entwurf im Einzelnen steht, wie belastbar der Zeitplan ist und welche Punkte im parlamentarischen Verfahren noch strittig sind, ordnet der Beitrag zur geplanten EEG-Novelle 2027 ausführlich ein.
Häufige Fragen
Sinkt meine Einspeisevergütung, wenn die Sätze für Neuanlagen gekürzt werden?
Nein. Der bei Inbetriebnahme geltende Satz ist für die gesamte Vergütungsdauer festgeschrieben. Die halbjährliche Degression und auch eine spätere Gesetzesänderung wirken nur für Anlagen, die danach ans Netz gehen. Das gilt ebenso für die geplante Novelle: Nach dem Kabinettsentwurf bleiben Bestandsanlagen ausdrücklich unberührt.
Wie und wann wird die Vergütung ausgezahlt?
Die Auszahlung übernimmt der Netzbetreiber, nicht Ihr Stromlieferant. Üblich ist eine Jahresabrechnung auf Basis des abgelesenen Einspeisezählerstands, häufig mit monatlichen oder quartalsweisen Abschlägen. Prüfen Sie die erste Abrechnung genau: Leistungsklasse, Vergütungssatz und der zugrunde gelegte Zählerstand sollten mit Ihren eigenen Unterlagen übereinstimmen.
Ich habe die Anmeldung im Marktstammdatenregister vergessen — was jetzt?
Sofort nachholen. Für den Zeitraum ohne Registrierung besteht kein Vergütungsanspruch, und der Netzbetreiber kann Zahlungen bis zum Nachweis der Eintragung zurückhalten; zusätzlich ist ein Bußgeld möglich. Ab dem Zeitpunkt der Registrierung läuft die Vergütung wieder regulär. Je länger Sie warten, desto größer der Ausfall — die Frist beträgt einen Monat ab Inbetriebnahme.
Lohnt sich Volleinspeisung für ein bewohntes Einfamilienhaus?
In den meisten Fällen nicht. Solange Ihr Bezugspreis über dem Volleinspeisungssatz von 12,22 ct/kWh liegt, ist jede selbst genutzte Kilowattstunde wertvoller als jede eingespeiste — die Beispielrechnung oben zeigt den Abstand. Sinnvoll wird Volleinspeisung dort, wo dem Dach kein nennenswerter Verbrauch gegenübersteht, etwa bei ungenutzten Hallen oder Scheunen. Entscheiden müssen Sie vor der Inbetriebnahme, denn die Mitteilung an den Netzbetreiber ist Voraussetzung für den höheren Satz.
Die Vergütung ist nur eine Hälfte der Rechnung
Better Energy mit Sitz in Mainz hat bislang 582 Projekte umgesetzt, vom Einfamilienhausdach in Rheinhessen bis zur Gewerbeanlage im Rhein-Main-Gebiet. Verbaut werden Komponenten von Huawei, Fronius, SMA und Trina Solar; die Auslegung entsteht nach Vor-Ort-Aufmaß und Lastprofil, weil bei den heutigen Sätzen der Eigenverbrauchsanteil und nicht die Dachfläche über das Ergebnis entscheidet. Wie das im gewerblichen Maßstab aussieht, zeigt die 46,8-kWp-Anlage in Bad Kreuznach mit 108 Modulen. Wenn Sie wissen möchten, welche Vergütung und welcher Eigenverbrauchsanteil für Ihr Dach realistisch sind, oder Anmeldung und Fristen aus der Hand geben wollen: nehmen Sie Kontakt auf.











