Stromsteuer, Eigenverbrauch und Weiterleitung im Gewerbe
Wer Solarstrom im eigenen Betrieb verbraucht, zahlt darauf in aller Regel keine Stromsteuer — vorausgesetzt, die Anlage bleibt unter zwei Megawatt Nennleistung, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zur Anlage entnommen und die stromsteuerliche Erlaubnis liegt vor. Sobald derselbe Strom an jemand anderen abgegeben wird, an eine Tochtergesellschaft, einen Mieter, einen Dienstleister auf dem Gelände oder an einen Ladepunkt, den auch Betriebsfremde nutzen, ändert sich die rechtliche Einordnung — obwohl technisch kein einziges Kabel anders liegt. Genau an dieser Stelle entstehen die Fehler, die bei einer Prüfung durch das Hauptzollamt teuer werden.
Wichtiger Hinweis vorweg: Dieser Beitrag gibt Orientierung und bildet den Stand August 2026 ab. Die Einordnung Ihres konkreten Falls obliegt Ihrem Steuerberater und der zuständigen Zollverwaltung — bei energiewirtschaftlichen Fragen zusätzlich einer fachkundigen Rechtsberatung. Das Stromsteuerrecht wurde zum 1. Januar 2026 umfassend novelliert, das Energiewirtschaftsrecht steht bei der Rechtsfigur der Kundenanlage vor einer Neuregelung. Wo wir eine Grenze nicht belegen können, nennen wir sie nicht, sondern beschreiben die Prüffrage, die Sie stellen müssen. Fehleinschätzungen in diesem Feld führen zu Nachforderungen über mehrere Jahre, nicht zu einer Ermahnung.
Drei Regelwerke, die regelmäßig verwechselt werden
Der häufigste Denkfehler in Gesprächen über Gewerbe-Photovoltaik ist die Annahme, es gebe eine einzige Frage: „Ist das Eigenverbrauch oder nicht?" Tatsächlich beantworten drei getrennte Regelwerke diese Frage jeweils eigenständig — mit unterschiedlichen Begriffen, unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlichen Behörden.
- Stromsteuerrecht (Stromsteuergesetz und Stromsteuer-Durchführungsverordnung). Zuständig ist die Zollverwaltung, konkret Ihr Hauptzollamt unter Fachaufsicht der Generalzolldirektion. Hier geht es um Steuerbefreiung, Versorgerstatus und Erlaubnisse.
- Energiewirtschaftsrecht (EnWG). Zuständig ist die Bundesnetzagentur. Hier geht es um die Frage, ob Sie durch die Belieferung anderer zum Energieversorgungsunternehmen werden und welche Pflichten daran hängen.
- Umlagen- und Abgabenrecht (Energiefinanzierungsgesetz, Stromnetzentgeltverordnung, Konzessionsabgabenverordnung). Hier entscheidet sich, welche Aufschläge auf welche Kilowattstunde entfallen.
Ein Betrieb kann stromsteuerlich Letztverbraucher bleiben und energiewirtschaftlich trotzdem als Unternehmen gelten, das Energie an andere liefert. Wer nur eine der drei Ebenen prüft, hat die Prüfung nicht bestanden — er hat sie nur nicht zu Ende geführt.
Die Stromsteuerbefreiung für Solarstrom und was sie voraussetzt
Der Regelsteuersatz der Stromsteuer beträgt 20,50 Euro je Megawattstunde, also 2,05 ct/kWh (§ 3 Stromsteuergesetz). Für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft gibt es die Steuerentlastung nach § 9b Stromsteuergesetz in Höhe von 20,00 Euro je Megawattstunde; die Zollverwaltung weist darauf hin, dass die Entlastung nur gewährt wird, soweit der Entlastungsbetrag 250 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Übrig bleibt der europäische Mindeststeuersatz von 0,05 ct/kWh. Die zuvor befristete Absenkung gilt seit dem 1. Januar 2026 dauerhaft. Anträge laufen seit 2025 elektronisch über das Zoll-Portal.
Für Strom aus Photovoltaik greift daneben eine eigenständige Befreiung. § 9 Absatz 1 Nummer 3 Stromsteuergesetz stellt Strom aus erneuerbaren Energieträgern aus Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt frei, und zwar in zwei Varianten: Buchstabe a erfasst Strom, der „vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird". Buchstabe b erfasst Strom, der „von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen". Oberhalb von zwei Megawatt gilt § 9 Absatz 1 Nummer 1 — dort ist ausschließlich der Selbstverbrauch des Betreibers am Ort der Erzeugung begünstigt, die Belieferung Dritter fällt heraus.
Die Befreiung kommt nicht automatisch. § 9 Absatz 4 Stromsteuergesetz verlangt eine Erlaubnis: für die Entnahme nach Nummer 3 Buchstabe a und für die Leistung an Letztverbraucher nach Nummer 3 Buchstabe b. Entlastend wirkt § 10 Absatz 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung — seit der Novelle gilt für Anlagen bis zu einem Megawatt aus Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme oder Wasserkraft eine allgemeine Erlaubnis, ein förmlicher Einzelantrag entfällt also. Zwischen einem und zwei Megawatt bleibt es bei der förmlichen Erlaubnis. Die typische Gewerbedachanlage in Rheinhessen mit 150 bis 800 kWp liegt damit im Bereich der allgemeinen Erlaubnis — was die Sache administrativ entlastet, aber nichts an den materiellen Voraussetzungen ändert.
Räumlicher Zusammenhang: die 4,5-Kilometer-Grenze
Der Begriff des räumlichen Zusammenhangs ist der Punkt, an dem Konzepte kippen. § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung bestimmt: Der räumliche Zusammenhang umfasst Entnahmen in einem Radius von bis zu 4,5 Kilometern um die jeweilige Stromerzeugungseinheit. Das ist eine harte, überprüfbare Zahl — und sie erklärt, warum ein zweiter Standort in einem anderen Gewerbegebiet nicht ohne Weiteres mitversorgt werden kann, selbst wenn er derselben Firma gehört.
Die zweite Voraussetzung wird häufiger übersehen als die erste: Der Strom darf nicht durch das Netz der allgemeinen Versorgung geleitet werden. Eine Direktleitung über eine öffentliche Straße hinweg ist rechtlich und wegerechtlich ein eigenes Thema und will vorher geklärt sein. Der Radius allein trägt kein Konzept.
Neu seit dem 1. Januar 2026 ist außerdem der Anlagenbegriff. Die früher praktizierte standortübergreifende Zusammenfassung mehrerer Erzeugungseinheiten zu einer Anlage ist entfallen; maßgeblich sind nun gemeinsam betriebene Einheiten eines Betreibers an einem Standort. Für Betriebe mit mehreren Werken kann das bedeuten, dass die Zwei-Megawatt-Schwelle je Standort neu zu betrachten ist. Die Zollverwaltung hat für die Umstellung bestehender Erlaubnisse eine Frist gesetzt: Anträge, die bis zum 30. Juni 2026 gestellt wurden, wirken auf den Jahresbeginn zurück. Wer diesen Termin verpasst hat, sollte den Status seiner Erlaubnis prüfen lassen, statt ihn zu unterstellen.
Wann Weiterleitung Sie zum Versorger macht
Stromsteuerlich ist Versorger nach § 2 Nummer 1 Stromsteuergesetz, wer Strom leistet. „Leisten" setzt einen Vertrag voraus, der den Abnehmer berechtigt, Strom zu entnehmen — es braucht keine Rechnung mit ausgewiesener Kilowattstunde. Eine Pauschale in der Nebenkostenabrechnung, eine Verrechnung im Konzernumlagevertrag oder eine unentgeltliche Überlassung können denselben Tatbestand erfüllen. Wer Versorger ist, braucht eine Erlaubnis nach § 4 Stromsteuergesetz, wird Steuerschuldner, muss Aufzeichnungen führen und Steueranmeldungen abgeben.
Die Stromsteuer-Durchführungsverordnung enthält in § 1a jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die genau für die typischen Gewerbekonstellationen gedacht sind. Wer versteuerten Strom ausschließlich ohne Nutzung des Netzes der allgemeinen Versorgung an seine Mieter, Pächter oder vergleichbare Vertragsparteien leistet, gilt danach nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher. Ähnliche Ausnahmen bestehen für die Abgabe am Ort der Erzeugung und für die Elektromobilität. Diese Ausnahmen sind an Bedingungen geknüpft und wurden mit der Novelle neu gefasst — die Fassung vom 22. Dezember 2025 ist die maßgebliche. Verlassen Sie sich nicht auf eine ältere Auskunft.
Für Ladeinfrastruktur hat der Gesetzgeber die vielzitierte „Versorgerfalle" entschärft: Der zum 1. Januar 2026 neu eingefügte § 5a Stromsteuergesetz regelt die steuerliche Behandlung von Ladepunkten und rechnet Leistungen und Entnahmen am Ladepunkt grundsätzlich dem Betreiber des Ladepunkts zu. Wer also Mitarbeitenden, Kunden oder Fremden Ladestrom bereitstellt, wird dadurch nicht ohne Weiteres zum Versorger. Ob im konkreten Fall zusätzlich die Befreiung für Solarstrom greift, hängt wieder an Nennleistung und räumlichem Zusammenhang.
KonstellationPrüffrage im StromsteuerrechtPraktische FolgeVerbrauch in eigenen Betriebsstätten des AnlagenbetreibersEntnahme als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. aBefreiung, Erlaubnis erforderlich; bis 1MW allgemeine ErlaubnisAbgabe an Tochter- oder Schwestergesellschaft auf demselben GeländeLeistung an einen Letztverbraucher, § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b — nicht mehr SelbstverbrauchEigene Erlaubnis nach § 9 Abs. 4; Versorgerstatus anhand § 1a StromStV prüfenAbgabe an Mieter oder Pächter im Gebäude, ohne NetznutzungGreift eine der Ausnahmen vom Versorgerbegriff in § 1a StromStV?Häufig Letztverbraucherstellung; Messkonzept und Vertragslage entscheidenDienstleister auf dem Gelände: Kantine, Reinigung, Instandhaltung, AutomatenVerbraucht der Dritte auf eigene Rechnung, oder ist es Ihr Betriebsverbrauch?Abgrenzung nötig; Bagatellfälle prüfen, nicht pauschal unterstellenLadepunkte für Mitarbeitende, Besucher oder DritteZurechnung nach § 5a StromStG seit 1.Januar 2026Entnahme gilt als solche des Ladepunktbetreibers; Versorgerstatus regelmäßig vermiedenAbgabe an Abnehmer außerhalb von 4,5km oder über das öffentliche NetzRäumlicher Zusammenhang nicht erfülltBefreiung greift nicht; Strom ist zu versteuern, Versorgerpflichten möglich
Mehrere Firmen auf einem Gelände, Konzernstrukturen und die Betreiberfrage
Die Frage „Wer ist Betreiber?" ist keine Formalie, sondern die Weiche, an der die Befreiung hängt. Betreiber ist nach ständiger Verwaltungspraxis, wer die Anlage auf eigene Rechnung und Gefahr nutzt, also das wirtschaftliche Risiko trägt und die Verfügungsgewalt hat — nicht zwingend der Eigentümer der Immobilie und nicht automatisch die Gesellschaft, die auf dem Netzanschluss steht.
In Konzernstrukturen ist das der häufigste Stolperstein. Errichtet die Besitzgesellschaft die Anlage und verbraucht die Betriebsgesellschaft den Strom, ist das keine Eigenerzeugung mehr, sondern eine Leistung an einen Letztverbraucher. Rechtlich sind zwei juristische Personen zwei Personen, auch bei hundertprozentiger Beteiligung und identischer Geschäftsführung. Die Befreiung nach Buchstabe b kann greifen, sie verlangt aber die passende Erlaubnis und ein Messkonzept, das die Mengen belegt. Dasselbe gilt für eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die mehrere Nutzer eines Gewerbeparks zusammenfasst.
Sitzen mehrere Firmen auf einem Gelände, kommt eine zweite Baustelle hinzu. Die interne Verteilnetzstruktur solcher Areale wurde bisher als Kundenanlage nach dem EnWG behandelt und damit von der Netzregulierung freigestellt. Der Europäische Gerichtshof hat diese Rechtsfigur mit Urteil vom 28. November 2024 (Rechtssache C-293/23) als zu weit befunden, der Bundesgerichtshof ist 2025 gefolgt. Der Gesetzgeber hat mit einer im November 2025 beschlossenen EnWG-Änderung eine Übergangsregelung in § 118 Absatz 7 EnWG geschaffen: Bestehende Kundenanlagen bleiben bis zum 31. Dezember 2028 von den Anforderungen an Energieversorgungsnetze verschont. Neue Anlagen sind von dieser Übergangsregelung ausdrücklich nicht erfasst. Wer heute einen Gewerbepark mit interner Verteilung plant, plant also in einen offenen Rechtsrahmen hinein — das ist ein Grund, das Konzept mit dem Netzbetreiber und einer fachkundigen Beratung abzustimmen, bevor Trassen gezogen werden.
Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach EnWG: welche Pflichten wirklich greifen
Nach den Begriffsbestimmungen des EnWG ist Energieversorgungsunternehmen, wer Energie an andere liefert, ein Energieversorgungsnetz betreibt oder als Eigentümer Verfügungsbefugnis über ein solches Netz hat. Die Schwelle ist damit niedrig: Die Lieferung an einen Mieter reicht dem Wortlaut nach aus. Entscheidend ist deshalb nicht, ob Sie den Titel tragen, sondern welche Pflichten tatsächlich an die konkrete Konstellation anknüpfen. Diese Pflichten sind gestaffelt und nicht alle treffen einen Betrieb, der ausschließlich gewerbliche Abnehmer auf dem eigenen Gelände beliefert.
- Anzeige bei der Bundesnetzagentur. § 5 EnWG betrifft ausdrücklich die Anzeige der Energiebelieferung von Haushaltskunden. Wer ausschließlich gewerbliche Letztverbraucher beliefert, wird von dieser Norm regelmäßig nicht erfasst — die Prüfung, ob im Einzelfall Haushaltskunden im Sinne der Definition beteiligt sind, sollten Sie dennoch dokumentieren, denn die Definition erfasst auch kleine gewerbliche Abnehmer unterhalb einer Jahresverbrauchsschwelle.
- Stromkennzeichnung. § 42 EnWG verpflichtet Elektrizitätsversorgungsunternehmen, gegenüber Letztverbrauchern in oder als Anlage zu ihren Rechnungen und in Werbematerial den Energieträgermix und die zugehörigen Umweltauswirkungen auszuweisen.
- Abrechnung und Vertrag. Es braucht einen belastbaren Liefervertrag, eine nachvollziehbare Preisbildung und eine Abrechnung, die auf gemessenen Mengen beruht. Pauschalen ohne Messgrundlage sind bei einer Prüfung nicht verteidigungsfähig.
- Melde- und Mitteilungspflichten im Umlagenrecht. Nach dem Energiefinanzierungsgesetz sind Stammdaten unverzüglich und die Jahresabrechnungsdaten zu den privilegierten Mengen regelmäßig bis zum 31. März des Folgejahres mitzuteilen. Wer nicht oder zu spät meldet, verliert die Privilegierung.
- Marktkommunikation und Registrierung. Anlage und Betreiber gehören vollständig und korrekt ins Marktstammdatenregister; die Zollverwaltung nutzt das Register inzwischen als Referenz für steuerliche Zwecke.
Die technischen und organisatorischen Pflichten, die unabhängig davon an jeder gewerblichen Anlage hängen — Prüffristen, Dokumentation, Verantwortliche Elektrofachkraft —, behandeln wir gesondert im Beitrag zu den Betreiberpflichten gewerblicher PV-Anlagen.
Warum das Messkonzept vor den Bau gehört
Ein Messkonzept ist die zeichnerische und rechnerische Antwort auf die Frage, welche Kilowattstunde welcher Person zugeordnet wird. Es legt fest, wo Zähler sitzen, welche Zähler geeicht sein müssen, welche Mengen saldiert und welche kaskadiert werden. Es ist die Grundlage jeder Steueranmeldung, jedes Entlastungsantrags und jeder Umlagemeldung — und es ist der einzige Nachweis, den Sie einer Prüfung entgegenhalten können.
Der Grundsatz im Umlagen- und Steuerrecht lautet: Abgegrenzt wird gemessen, mess- und eichrechtskonform. Die §§ 62a und 62b EEG haben für den Umgang mit geringfügigen Verbräuchen Dritter und für die Zulässigkeit von Schätzungen einen Rahmen gesetzt, an dem sich die Praxis weiterhin orientiert; das Energiefinanzierungsgesetz enthält entsprechende Vorgaben für die heutigen Umlagen. Schätzen ist die Ausnahme und nur zulässig, wenn eine Messung mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre — dann mit Sicherheitszuschlag zulasten des Schätzenden. Wer den Kantinenpächter, die Werbetafel des Nachbarn und den Servicecontainer des Instandhalters erst nach drei Betriebsjahren entdeckt, kann diese Mengen nicht rückwirkend sauber abgrenzen.
Die Kosten sprechen dieselbe Sprache. Ein zusätzlicher Zählerplatz, ein Wandlersatz und ein Unterverteiler sind im Rohbau eine Position von untergeordneter Größe. Dieselbe Nachrüstung im laufenden Betrieb bedeutet Freischaltung, Stillstand und Umbau in einer bestehenden Verteilung. Klären Sie deshalb vor der Ausführungsplanung: Wer sitzt auf dem Gelände? Wer verbraucht auf eigene Rechnung? Wer könnte in fünf Jahren dazukommen? Welche Ladepunkte werden auch von Fremden genutzt? Wir empfehlen, diese Fragen im selben Termin zu klären, in dem das Betreibermodell festgelegt wird — Eigeninvestition, Pacht, Contracting oder Dachverpachtung führen zu unterschiedlichen Messkonzepten.
Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung als Weg für Gebäude mit mehreren Nutzern
Für Gebäude mit mehreren Nutzern hat das Solarpaket I im Mai 2024 mit § 42b EnWG die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eingeführt. Sie ist ausdrücklich kein Mieterstrom im Sinne des EEG und verlangt keine Vollversorgung der Teilnehmer — für gewerbliche Vermietung ist das der entscheidende Unterschied, weil Mieter ihren Rest- und Spitzenlastbedarf weiterhin über ihren eigenen Lieferanten decken können.
Die Grundzüge nach dem Gesetzeswortlaut: Der Strom stammt aus einer Gebäudestromanlage — einer Solaranlage in, an oder auf dem Gebäude — oder aus einem Speicher im selben Gebäude. Er wird ohne Durchleitung durch ein Netz im Gebäude oder seinen Nebenanlagen verbraucht. Der Verbrauch wird viertelstündlich gemessen. Zwischen Betreiber und Teilnehmer besteht ein Gebäudestromnutzungsvertrag, und die erzeugte Menge wird nach einem vorab vereinbarten Aufteilungsschlüssel rechnerisch verteilt, begrenzt auf das, was in der jeweiligen Viertelstunde erzeugt beziehungsweise verbraucht wird. Der Betreiber muss darauf hinweisen, dass die Anlage den Bedarf nicht vollständig und nicht jederzeit deckt.
Das Modell nimmt Ihnen die Prüfung des Stromsteuerrechts nicht ab — es ordnet die energiewirtschaftliche Seite. Wie die Kosten und Erträge im Verhältnis zu Gewerbemietern vertraglich abgebildet werden, vertiefen wir im Beitrag dazu, wie Sie Photovoltaik-Kosten auf Gewerbemieter umlegen.
Umlagen und Abgaben auf eigenverbrauchten Strom im Überblick
Die gute Nachricht zuerst: Die meisten Aufschläge knüpfen an die Entnahme aus dem Netz an. Strom, der in Ihrem Betrieb erzeugt und dort ohne Netzdurchleitung verbraucht wird, trägt sie deshalb nicht. Die netzentgeltbasierten Umlagen für 2026 haben die vier Übertragungsnetzbetreiber im Oktober 2025 veröffentlicht; für nicht privilegierte Letztverbraucher ergab sich in der Summe ein Anstieg von rund elf Prozent gegenüber 2025.
PositionWert 2026Auf eigenverbrauchten Solarstrom ohne NetzdurchleitungStromsteuer, Regelsatz (§ 3 StromStG)2,05ct/kWhEntfällt, wenn die Befreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 greiftStromsteuer nach Entlastung § 9b StromStGeffektiv 0,05ct/kWh (Entlastung 20,00€/MWh, Selbstbehalt 250€/Jahr)Betrifft bezogenen Netzstrom des produzierenden GewerbesKWKG-Umlage0,446ct/kWhNein, wird auf die Netzentnahme erhobenOffshore-Netzumlage0,941ct/kWhNein, wird auf die Netzentnahme erhobenUmlage nach § 19 StromNEV1,559ct/kWhNein, wird auf die Netzentnahme erhobenEEG-Umlagewird seit 2022 nicht mehr von Letztverbrauchern erhobenEntfälltNetzentgelte und Konzessionsabgabeabhängig von Netzgebiet und KommuneNein, fallen nur auf entnommene Mengen an
Die drei Umlagen summieren sich 2026 auf 2,946 ct/kWh netto. Zusammen mit Netzentgelt, Konzessionsabgabe und Stromsteuer erklärt das, warum die vermiedene Kilowattstunde im Gewerbe ein Vielfaches dessen wert ist, was die Einspeisung bringt: Für Gebäudeanlagen bis 100 kW mit Inbetriebnahme ab dem 1. August 2026 liegt die Einspeisevergütung bei 5,44 ct/kWh in der Teileinspeisung und 10,24 ct/kWh in der Volleinspeisung. Die Bundesnetzagentur weist darauf hin, dass eine geplante Erhöhung um 1,5 ct/kWh in diesen Werten nicht enthalten ist und erst nach beihilferechtlicher Genehmigung durch die EU-Kommission wirksam wird. Ab 100 kW installierter Leistung besteht Direktvermarktungspflicht. Wie sich die Netzentgeltseite gezielt bearbeiten lässt, behandeln wir im Beitrag zu Netzentgelten, Leistungspreis und StromNEV. Grundlagen zur Aufsicht über die Umlagepflichten stellt die Bundesnetzagentur bereit.
Ein Wort zur EEG-Novelle: Nach dem Kabinettsentwurf vom 29. Juli 2026 — der Bundestag berät ab September, geltendes Recht ist er noch nicht — soll die feste Einspeisevergütung für Neuanlagen entfallen und durch eine Übergangszahlung ersetzt werden; außerdem ist für neue Gebäudeanlagen unter 100 kW ein dauerhaftes Einspeiseleistungslimit von 50 Prozent vorgesehen. Gedeckelt würde dabei die Einspeiseleistung in Kilowatt, nicht der Jahresertrag. Bestandsanlagen bleiben unberührt. Für die hier behandelten Fragen ändert das wenig, verschiebt die Wirtschaftlichkeit aber weiter Richtung Eigenverbrauch — und damit steigt die Bedeutung eines sauberen Mess- und Weiterleitungskonzepts.
Häufige Fragen
Werde ich zum Versorger, wenn ich meiner Tochtergesellschaft Solarstrom überlasse?
Sie geben Strom an eine andere juristische Person ab, damit liegt keine Eigenerzeugung mehr vor, sondern eine Leistung an einen Letztverbraucher. Ob daraus die Versorgerstellung nach § 2 Nummer 1 Stromsteuergesetz folgt oder eine der Ausnahmen des § 1a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung greift, hängt an der konkreten Konstellation: Wird das Netz der allgemeinen Versorgung genutzt? Besteht ein Miet- oder Pachtverhältnis? Erfolgt die Abgabe am Ort der Erzeugung? Die Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b kann daneben unabhängig greifen, verlangt aber die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4. Lassen Sie beide Fragen getrennt und schriftlich prüfen.
Gilt die 4,5-Kilometer-Grenze auch, wenn die Leitung über eine öffentliche Straße führt?
Der räumliche Zusammenhang nach § 12b der Stromsteuer-Durchführungsverordnung ist eine reine Entfernungsfrage: bis zu 4,5 Kilometer Radius um die Stromerzeugungseinheit. Davon zu trennen ist die zweite Voraussetzung, dass das Netz der allgemeinen Versorgung nicht genutzt werden darf. Eine eigene Direktleitung über oder unter einer öffentlichen Straße ist deshalb nicht per se ausgeschlossen, wirft aber wegerechtliche und energiewirtschaftliche Fragen auf, die vor der Planung geklärt sein müssen.
Was passiert, wenn eine Weiterleitung erst bei einer Prüfung auffällt?
Das Hauptzollamt kann Steuer für zurückliegende Zeiträume festsetzen, wenn Strom ohne Erlaubnis steuerfrei entnommen oder ohne Versorgererlaubnis geleistet wurde. Im Umlagenrecht führt die fehlende oder verspätete Mitteilung privilegierter Mengen dazu, dass die volle Umlage zu zahlen ist. Beide Folgen wirken über mehrere Jahre und lassen sich nachträglich schlecht heilen, weil die Mengen für die Vergangenheit nicht mehr gemessen werden können. Das ist der eigentliche Grund, das Messkonzept vor den Bau zu ziehen.
Brauche ich für eine 400-kWp-Dachanlage überhaupt eine Erlaubnis vom Hauptzollamt?
Für Anlagen bis zu einem Megawatt aus Sonnenenergie greift nach § 10 Absatz 2 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung eine allgemeine Erlaubnis, ein förmlicher Einzelantrag ist dafür nicht nötig. Das entbindet nicht von den materiellen Voraussetzungen, nicht von der vollständigen Registrierung im Marktstammdatenregister und nicht von den Aufzeichnungspflichten. Ob in Ihrer Konstellation zusätzlich eine Versorgererlaubnis nötig ist, ist eine eigene Frage — sie beantwortet sich an der Weiterleitung, nicht an der Anlagengröße.
Better Energy hat 582 Projekte umgesetzt, sitzt in Mainz und plant Gewerbeanlagen im Rhein-Main-Gebiet und in Rheinhessen ebenso wie überregional — von der 46,8-kWp-Anlage in Bad Kreuznach bis zur 256,5-kWp-Anlage in Appenweier. Wir sind keine Steuerberatung und geben keine Rechtsberatung; was wir tun, ist die Frage nach Weiterleitung, Messkonzept und Betreibermodell so früh zu stellen, dass Ihr Steuerberater und Ihr Zollansprechpartner die Antwort noch vor dem Bau geben können, statt danach. Wenn Sie eine Anlage planen und mehrere Nutzer, eine Tochtergesellschaft oder Ladepunkte für Dritte auf dem Gelände haben, sprechen Sie uns an: eine kurze Klärung über Kontakt oder ein Blick auf unsere Leistungen für Unternehmen spart im Zweifel deutlich mehr als die Zählerstelle kostet, die dann noch eingeplant werden kann.













